Richtlinien für die Arbeit des

Präventionsrates der Gemeinde Wardenburg

 

 

 

Der Rat der Gemeinde Wardenburg hat in seiner Sitzung am 30.03.2000 zu Tagesordnungspunkt 8 der Mitarbeit im Präventionsrat gemäß § 40 (1) Nr. 17 NGO zugestimmt.

 

Für die Arbeit des Präventionsrates hat der Rat der Gemeinde Wardenburg in seiner Sitzung am 22.02.2007 nachfolgende Richtlinien erlassen:

 

 

 

 

§ 1 - Zweck

 

(1)     In der Gemeinde Wardenburg wurde zur Kriminal- und Suchtprävention ein Präventionsrat gebildet.

 

 

 

 

§ 2 - Aufgaben

 

 

(1)     Der Präventionsrat hat die Aufgabe, Konzepte zur Kriminal- und Suchtprävention zu entwickeln und umzusetzen. Ferner kann und soll durch den Präventionsrat auch eine eigene Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden.

 

 

(2)     Der Präventionsrat setzt Maßnahmen um zur:

 

          1.       Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Wardenburger Bürgerinnen und Bürger,

          2.       Reduzierung des objektiven Opferrisikos durch präventive Maßnahmen,

          3.       Ermittlung und Beseitigung der subjektiven Ängste der Wardenburger Bürgerinnen und Bürger,

          4.       Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Kindergärten, Schulen, Sozialarbeit und Elternhaus,

          5.       Weiterentwicklung der Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche,

          6.          Stärkung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen,

          7.          Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in die Präventionsarbeit.

 

 

(3)     Der Präventionsrat fungiert als Ansprechpartner für die einzelnen Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinde Wardenburg. Er dient auch als Anlaufstelle für die Wardenburger Bürgerinnen und Bürger sowie die entsprechenden Institutionen.

 

 


§ 3 – Zusammensetzung des Präventionsrates

 

(1)     Der Präventionsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

             

          1.          der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinde Wardenburg,

          2.     dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend und Sport,

          3.     dem/der Vorsitzenden des Sozialausschusses,

          4.     dem/der Vorsitzenden des Bildungsausschusses,

          5.      je einem Vertreter/einer Vertreterin der Gruppen/Fraktionen im Rat der Gemeinde Wardenburg (CDU, SPD, FWG/FDP),

6.          dem/der Fachbereichsleiter/in des FB 50,

7.          einem Vertreter/eine Vertreterin der Gemeindejugendpflege,

8.          der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Wardenburg,

          9.     einem Vertreter/einer Vertreterin der Kindergärten,

       10.     einem Vertreter/einer Vertreterin des Kreisjugendamtes (Bezirkssozialarbeiter/in),

11.            einem Vertreter/einer Vertreterin der örtlichen Polizeistation,

       12.       drei Vertretern/Vertreterinnen der Schulen (Grundschulen, Everkampschule,

                    Schule für Lernhilfe),

13.            dem/der Schulsprecher/in des SV-Team der Everkampschule,

       14.          einem Vertreter/einer Vertreterin benannt vom Gemeindeelternrat,

       15.     einem Vertreter/einer Vertreterin der Kirchen der Gemeinde Wardenburg,

       16.          einem Vertreter/einer Vertreterin benannt von Wardenburger Sportvereinen,

       17.     einem Vertreter/einer Vertreterin benannt vom Wardenburger Sportverein für Rasensport,

       18.     einem Vertreter/einer Vertreterin der Suchtberatungsstelle des Diakonischen Werkes,

       19.       einem Vertreter/einer Vertreterin benannt vom Wirtschaftsförderungsverein,

       20.     einem Vertreter/einer Vertreterin benannt vom Gemeinde Wardenburg Marketing Forum,

       21.     einem Vertreter/einer Vertreterin der Presse,

       22.     einem Vertreter/einer Vertreterin benannt von der Arbeitsgemeinschaft der Orts- und Bürgervereine,

       23.     einem Vertreter/einer Vertreterin der Feuerwehr,

       24.     einem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit.

 

(2)     Eine Erweiterung des Präventionsrates erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Wardenburg aufgrund eines Vorschlages des Präventionsrates.

 

(3)     Zur Aktivierung und Vorbereitung der Beschlüsse werden innerhalb des Präventionsrates verschiedene Arbeitsgruppen gebildet.

 

 

 

§ 4 Steuerungsgruppe

 

Zur Umsetzung der Beschlüsse und Projekte wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die zwischen den Sitzungen des Präventionsrates tagt.

 

 


Diese Steuerungsgruppe setzt sich zusammen aus:

 

-                dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend und Sport (Vorsitz der Steuerungsgruppe),

 

-                der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister,

 

-                der Fachbereichsleiterin/dem Fachbereichsleiter FB 50,

 

-                je einem/r Vertreter/in der Everkampschule und der Grundschulen,

 

-                einem/r Vertreter/in der Kindergärten,

 

-                einem/r Vertreter/in der Polizei,

 

-                einem/r Vertreter/in der Wirtschaft,

 

-                dem/der Gemeindejugendpfleger/in,

 

-                ggfs. dem/der Vorsitzenden des Präventionsrates, wenn nicht eine der vorgenannten Personen Vorsitzende/r des Präventionsrates ist,

 

-                einem Vertreter/einer Vertreterin der Kirchen,

 

-                einem Mitglied für die Öffentlichkeitsarbeit.

 

Die Steuerungsgruppe tagt mindestens vierteljährlich.

 

 

 

§ 5 - Stellung des Präventionsrates

 

Werden von Seiten des Präventionsrates Empfehlungen an die Gemeinde Wardenburg gerichtet, so werden diese von der Gemeindeverwaltung ggfs. den zuständigen Fachausschüssen zur Beratung zugeleitet und von diesen beraten. Es erfolgt eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wardenburg. Ein reger gegenseitiger Informationsfluss ist anzustreben.

 

 

 

§ 6 - Vorsitz

 

(1)     Der Präventionsrat wählt in seiner ersten Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/ihren Vertreter/in.

 

(2)     Die/Der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit ihre Vertreterin/sein Vertreter, eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie/Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und übt, soweit in den gemeindlichen Räumen getagt wird, für die Gemeinde Wardenburg das Hausrecht aus.

 

(3)     Nach Ablauf der Wahlperiode führt die/der Vorsitzende ihre/seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der/des Vorsitzenden fort.

 

(4)          Scheidet die/der Vorsitzende aus, so nimmt ihre Vertreterin/sein Vertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl wahr.

 

 

 

§ 7 - Öffentlichkeit der Sitzungen

 

Grundsätzlich sind die Sitzungen des Präventionsrates öffentlich, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder wünscht eine nichtöffentliche Sitzung. Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nicht für die öffentliche Beratung geeignet sind oder bei denen persönliche Daten Dritter erörtert werden, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

 

 

§ 8 - Sitzungstermine

 

Die Sitzungen des Präventionsrates finden in der Regel halbjährlich statt. Zum Abschluss einer Sitzung soll der nächste Sitzungstermin vereinbart werden.

 

 

 

§ 9 - Einladungen

 

(1)     Die Mitglieder werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage, kann aber aus zwingendem Grund verkürzt werden.

 

(2)     Eine Sitzungseinladung muss unverzüglich dann erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Gründe sind mitzuteilen.

 

 

 

§ 10 - Tagesordnung

 

(1)          Tagesordnungspunkte können von sämtlichen Mitgliedern des Präventionsrates unter Angabe von Erklärungen zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich angemeldet werden.

 

(2)     Die Tagesordnung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können vom Präventionsrat beschlossen werden.

 

(3)     Vor öffentlichen Sitzungen findet zu Beginn der Tagesordnung eine Bürgerfragestunde entsprechend den Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Wardenburg in der jeweiligen Fassung statt.

 

 


 

§ 11 - Beschlussfähigkeit

 

(1)     Die Beschlussfähigkeit des Präventionsrates liegt dann vor, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

 

(2)     Die/Der Vorsitzende – im Falle der Abwesenheit die Vertreterin/der Vertreter – stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.

 

 

 

§ 12 - Abstimmung

 

Der Präventionsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt.

 

 

 

§ 13 - Niederschrift

 

Über den wesentlichen Inhalt jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer/in ist die Vertreterin/der Vertreter der Jugendpflege der Gemeinde Wardenburg, stellv. Protokollführer/in der/die Fachbereichsleiter/in FB 50. Eine Kopie des Protokolls wird den Mitgliedern zugesandt. In der nachfolgenden Sitzung des Präventionsrates wird über die Genehmigung des Protokolls beschlossen.

 

 

 

§ 14 - Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wardenburg

 

Räumliche Unterstützung und Hilfe in personellen Dingen erfährt der Präventionsrat durch die Gemeinde Wardenburg.

 

 

 

§ 15 - Finanzen

 

Über den Einsatz der im Haushalt der Gemeinde Wardenburg für die Arbeit des Präventionsrates veranschlagten Mittel entscheidet die Steuerungsgruppe im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

 

 

§ 16 - Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde Wardenburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 24.10.2002 außer Kraft.